Information zum Emissionspreis ab 2026 - Mitteilung zum zukünftigen Anpassungsmechanismus

Mit Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und dem dadurch eingeführten nationalen Brennstoffemissionshandel im Jahr 2021 müssen wir betroffenen Kunden für die Versorgung mit Wärme in Abhängigkeit der Emissionslast der in der jeweiligen Versorgungsanlage eingesetzten Brennstoffe einen Emissionspreis (EP) pro verbrauchter Kilowattstunde Wärme in Rechnung stellen. Dieser Emissionspreis dient der Abgeltung der mit der Wärmeversorgung einhergehenden Kosten für Brennstoffemissionshandelszertifikate nach dem BEHG.

Die Preise für die Brennstoffemissionshandelszertifikate ändern sich fortlaufend. Um diese Veränderungen der Kosten für die Beschaffung der Brennstoffemissionshandelszertifikate adäquat im EP widerzugeben zu können, unterliegt der EP einer Preisanpassungsklausel, welche Sie Ihrem jeweiligen Wärmeversorgungsvertrag entnehmen können. Maßgebliches Preisbestimmungselement dieser Preisanpassungsklausel ist der Faktor „ZP“, welcher den Zertifikatspreis für die Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent gemäß dem BEHG abbildet.

Für die Jahre 2021 bis 2025 waren die Preise für die Brennstoffemissionshandelszertifikate gesetzlich in § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG festgeschrieben, und konnten daher auch entsprechend in der Preisanpassungsklausel berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2026 gibt es keinen festen Zertifikatepreis mehr. Die Notwendigkeit, für die Zeit ab 2026 eine geeignete, zum Zeitpunkt der Einführung des EP noch nicht bekannte Quelle für das Preisbestimmungselement „ZP“ zu finden, haben wir in der Preisanpassungsklausel bereits verankert, und uns dabei verpflichtet, Ihnen den neuen Anpassungsmechanismus mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kommen wir selbstverständlich gerne nach, und informieren Sie hiermit darüber, dass der EP weiterhin einer jährlichen Preisanpassung unterliegen wird.

Gemäß § 4 Absatz 2 des nach dem BEHG eingeführten Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist das Umweltbundesamt verpflichtet, die maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate spätestens zehn Werktage vor dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Diese, vom Umweltbundesamt zu veröffentlichenden, jährlichen Durchschnittspreise der Brennstoffemissionshandelszertifikate eignen sich als für unsere Kunden nachvollziehbare, und unabhängige Quelle für das Preisbestimmungselement „ZP“.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG wird das Umweltbundesamt dabei für das Jahr 2026 den Mittelwert des Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veröffentlichen, mithin 60 Euro pro Tonne Kohlendioxidäquivalent.

Ab dem Jahr 2027 wird das Umweltbundesamt gemäß § 4 Abs.1 Nr.3 CO2KostAufG den Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres für die Ermittlung heranziehen. Die jeweiligen, vom Umweltbundesamt veröffentlichten Werte werden fortan bei den jährlichen Preisanpassungen des EP als „ZP“ herangezogen.

Wir werden kurzfristig nach einer jeden Veröffentlichung des Umweltbundesamtes auf unserer Homepage im Bereich „Häufig gestellte Fragen“  auf die entsprechenden Veröffentlichungen durch das Umweltbundesamt verlinken, um Ihnen eine entsprechende Nachprüfung zu erleichtern.

Alle betroffenen Kunden haben eine individuelle postalische Information erhalten.