Die Übernahme durch das Land erfolgte mit dem sogenannten Closing am 2. Mai 2024. Sie bezieht sich auf das gesamte Wärmegeschäft in Berlin, einschließlich der Tochtergesellschaften. Verkaufsgegenstand sind somit alle Anteile (100 Prozent) der Vattenfall Wärme Berlin AG, darunter unter anderem die Beteiligungen an der Vattenfall Energy Solutions GmbH und der Energy Crops GmbH (jeweils 100 Prozent) sowie die Beteiligung an der Fernheizwerk Neukölln AG, Berlin (80,80 Prozent).
Die Vattenfall Wärme Berlin AG wurde im Zuge des Übergangs an das Land Berlin zur BEW Berliner Energie und Wärme AG umfirmiert, ebenso die Tochtergesellschaft Vattenfall Energy Solutions GmbH. Diese firmiert nun unter dem Namen BEW Solutions GmbH.
Auch mit dem Land Berlin als neuen Eigentümer bleiben wir Ihr verlässlicher Partner. Mit dem Eigentümerwechsel wird es keine Änderungen in Bezug auf Vertragstreue, Konditionen und bereits geschlossene Vereinbarungen geben.
Auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) – der sogenannten Dezemberhilfe – wird Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Gigawattstunden (GWh) Gas oder Wärme im Jahr eine Entlastung für den Monat Dezember 2022 gewährt. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Sie sind Begünstigte:r der Entlastung, wenn Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden (GWh) liegt, Sie kein zugelassenes Krankenhaus sind und (verbrauchsunabhängig), wenn:
Sie die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
es sich bei Ihnen um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder
es sich bei Ihnen um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein handelt, oder
es sich bei Ihnen um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Die konkrete Ermittlung des Entlastungsbetrages für Wärmekunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Einen Einblick in das EWSG erhalten Sie hier.
Hiernach orientiert sich der Entlastungsbetrag an dem monatlichen Abschlag für September 2022. Alternativ ist ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden bzw. auf den Abschlag vergleichbarer Kund:innen abzustellen. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.
Die Abschlagspläne werden mit Blick auf Grundlage der Dezemberhilfe nicht angepasst, sondern regulär abgebucht.
Bitte beachten Sie, dass eine Verrechnung der Jahresendabrechnung mit dem Erstattungsbetrag der Dezemberhilfe, anders als bei der Gaslieferung, nicht möglich ist. Es erfolgt aber eine Ausweisung der Einmalzahlung auf der Jahresendabrechnung in 2023
Die sogenannte „Dezemberhilfe“ sah vor, dass Wärmeversorgungsunternehmen ihren Kunden im Dezember 2022 kurzfristig eine Entlastung für die in Folge der Energiekrise stark angestiegenen Wärmekosten auszahlen. Diese Unterstützung wurde aus Bundesmitteln finanziert. Als Wärmeversorgungsunternehmen fungierten wir hier lediglich als „Mittler“ bei der Ausschüttung einer staatlichen Beihilfe welche ihre rechtliche Verankerung im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hatte. Den Vorgaben folgend, zahlten wir im Dezember 2022 den Wärmekunden für ihre Entnahmestelle(n) einen vorläufig gewährten Entlastungsbetrag nach § 4 EWSG aus.
Die von der Bundesrepublik Deutschland als „Beauftragter“ eingesetzte PricewaterhouseCoopers GmbH bestätigte zunächst die auf Grundlage unserer vorläufigen Berechnung ermittelten Entlastungsbeträge und veranlasste die Erstattung dieser Beträge gemäß § 6 EWSG durch den Bund.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat seitdem Stellung zu einer Vielzahl von zum Zeitpunkt der Berechnung der vorläufigen Entlastungen unklaren Fragestellungen zur Auslegung des EWSG bezogen. Auch im direkten Austausch mit Wärmeversorgungsunternehmen hat das BMWK entsprechende Hinweise gegeben. Im Ergebnis führt die Rechtsauffassung des BMWK zu einer Neuberechnung der finalen Entlastungsansprüche unserer Kunden.
Im 2. Quartal 2024 hat unser Unternehmen die Endabrechnung nach § 10 EWSG gegenüber dem BMWK durchgeführt. Im Zuge dieser Endabrechnung wurde der den Kunden tatsächlich zustehende Entlastungsbetrag nunmehr auch von einem Wirtschaftsprüfer festgestellt und durch einen Prüfvermerk bestätigt. Dieser Prüfvermerk ist die Grundlage für die Gewährung der finalen Entlastungsbeträge durch den Bund. Die finalen Entlastungsbeträge reichen wir als mit der Umsetzung des EWSG beauftragtes Unternehmen an unsere Kunden weiter.
Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass sich im Zuge der Endabrechnung herausgestellt haben kann, dass Ihr tatsächlicher Entlastungsanspruch eine andere Höhe als der vorläufig berechnete Entlastungsbetrag hat. Je nach Fall kann dies zu einem Rückforderungsanspruch Ihnen gegenüber oder in einigen Fällen zu einer Gutschrift für Sie führen.
Zum Jahreswechsel 2022/2023 mussten die vorläufigen Entlastungsbeträge auf Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 3 EWSG durch uns ermittelt werden, da keine „monatlichen Abschlagszahlungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 EWSG vereinbart waren. Die Berechnung der vorläufigen Entlastung ergibt sich danach auf Grundlage der Summe der Abschlagszahlungen, die Sie für Ihren Wärmebezug „im letzten Abrechnungszeitraum“ zu zahlen verpflichtet waren, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.
Da zu diesem Zeitpunkt keine konkreteren Vorgaben seitens des Gesetzgebers oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bestanden, waren wir bei der Berechnung der vorläufigen Entlastungen davon ausgegangen, dass dieser „letzte Abrechnungszeitraum“ sich auf die im Abrechnungsjahr 2022 geleisteten Abschläge bezieht. Die so ermittelten vorläufigen Entlastungsbeträge hatten wir Ihnen anschließend ausgezahlt.
Die vom Bund als „Beauftragter“ eingesetzte PricewaterhouseCoopers GmbH hatte uns die sich auf Grundlage dieser Berechnung ergebenden Entlastungsbeträge zunächst bestätigt und veranlasst, dass uns diese vorläufigen Entlastungsbeträge gemäß § 6 EWSG erstattet wurden.
Das BMWK hat uns allerdings in der Zwischenzeit davon in Kenntnis gesetzt, dass man dort nunmehr der Auffassung ist, mit dem „letzten Abrechnungszeitraum“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3 EWSG sei der „letzte abgeschlossene Abrechnungszeitraum“ vor dem September 2022 gemeint. Also – im Falle einer kalenderjährigen Abrechnung – das Jahr 2021.
Die Rechtsauffassung des BMWK führt aufgrund der unterschiedlichen Wärmepreise in den Jahren 2021 und 2022 für eine Vielzahl unserer Kunden voraussichtlich zu einer Reduzierung der zu gewährenden finalen Entlastungsbeträge. Einige Kunden erhalten eine höhere finale Entlastung. Das BMWK hat die entsprechenden, zu viel ausgezahlten Entlastungen bereits im Namen der Bundesrepublik Deutschland von uns zurückgefordert.
Die BEW Berliner Energie und Wärme AG hatte erwartet, dass Wärmekunden gegenüber Gaskunden gleichbehandelt werden sollten. Diese Annahme wurde zunächst auch von der PricewaterhouseCoopers GmbH, dem vom Bund beauftragten Unternehmen zur Umsetzung der Dezemberhilfe, als plausibel angesehen. Die bereits vorläufig von uns an unsere Kunden ausgezahlten Beträge wurden folglich (zunächst) sogar bestätigt.
Später hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seine Auffassung allerdings konkretisiert und als Berechnungsgrundlage explizit den letzten vor September 2022 abgeschlossenen Abrechnungszeitraum (in der großen Mehrheit das Kalenderjahr 2021) für maßgeblich erklärt. Unseres Erachtens führt eine solche Auslegung durch das BMWK zu einer Benachteiligung von Wärmekunden gegenüber Gaskunden, bei denen unstrittig die Preisstellung aus dem Dezember 2022 für die Ermittlung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist. Das ist zwar höchst bedauerlich, jedoch müssen wir uns nach dieser Vorgabe des Bundes richten. Wir agieren hier lediglich als „Mittler“, der eine aus Bundesmitteln finanzierte Entlastung weitergibt.
Grundsätzlich sollte die Ermittlung der jeweiligen Entlastung auf Grundlage des von unseren Kunden für den Monat September 2022 geleisteten Abschlagsbetrages erfolgen. Für Kunden, die keine monatlichen Abschlagszahlungen leisten (also die weit überwiegende Mehrheit unserer Kunden), sah das Gesetz eine Alternativberechnung vor, bei der es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 EWSG auf eine Durchschnittsbildung aus „der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war“ ankommen sollte. Auch Monate, nachdem wir die vorläufigen Entlastungen laut Gesetz bereits ausgezahlt hatten, war immer noch unklar, was genau unter dem „letzten Abrechnungszeitraum“ zu verstehen war. Wir gingen davon aus, dass der Gesetzgeber die Kunden von den hohen, energiekrisenbedingten Preisen des Jahres 2022 entlasten wollte. Zudem nahmen wir an, dass eine Benachteiligung von Wärmekunden im Vergleich zu Gaskunden nicht beabsichtigt war. Daher haben wir im Dezember 2022 die vorläufige Entlastung auf Basis der Abschlagshöhen vorgenommen, die im Abrechnungszeitraum 2022 gültig waren.
Das Gesetz sah gem. § 10 EWSG bereits mit der Veröffentlichung eine Endabrechnung mit Abschluss des Verfahrens vor. Wir haben Ihnen daher die Dezemberhilfe mit einem Rückforderungsvorbehalt im Überweisungstext ausgezahlt.
Da wir Ihnen im Ergebnis eine aus Sicht des Bundes nicht zustehende Entlastung ausgezahlt haben, müssen wir den zu viel ausgezahlten Betrag zurückfordern.
Unsere Vertragspartner sind meist Gebäudeeigentümer:innen, die die Fernwärmekosten über die Heizkostenabrechnung auf Mieter:innen umlegen. Nach aktuellem Stand werden rund 14.500 Objekte von Rückforderungsansprüchen betroffen sein.
Nachdem die Endabrechnung nach § 10 EWSG abgeschlossen ist und die unseren Kunden final zustehenden Entlastungsbeträge nunmehr vom BMWK bestätigt wurden, werden wir etwaige zu viel ausgezahlte Beträge im Rahmen der vorläufigen Entlastungen von den betroffenen Kunden mit einem gesonderten Schreiben zurückfordern. Ebenso werden wir noch nicht vollständig erfüllte Entlastungsansprüche erstatten.
Die Endabrechnung der Dezemberhilfe mit einer möglichen Rückforderung wird mit einem gesonderten Schreiben außerhalb der regulären Wärmeabrechnung erfolgen. Bestehende Rechnungen behalten Ihre Gültigkeit, da eine Verrechnung mit Wärmelieferentgelten nach dem Gesetz ohnehin nicht erfolgen durfte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 EWSG), und mithin die Rechnungsbeträge von den Entlastungsbeträgen unabhängig waren.
Infolge der Rückforderung wurde der Entlastungsbetrag für Durchschnittshaushalte mit Fernwärmeversorgung um 21,2 % gesenkt. Dies bedeutet bei einem exemplarischem Durchschnittshaushalt mit einem Fernwärmeverbrauch von 7,35 MWh/a, dass dieser im Rahmen der Dezemberhilfe voraussichtlich mit 57,75 EUR (anstatt der ursprünglich ermittelten 73,29 EUR) entlastet wird. Der voraussichtliche Rückforderungsbetrag beträgt somit 15,54 EUR je Durchschnittshaushalt mit Fernwärmeversorgung.
Die tatsächlichen Beträge für die jeweiligen Kunden können aufgrund individueller Faktoren hiervon jedoch maßgeblich abweichen.
Am 16. Dezember 2022 wurde zur Abfederung der hohen Energiepreise u. a. das Gesetz zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) beschlossen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023, kann aber ggf. durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 30.04.2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Trotz der Preisbremsen lohnt es sich, Gas oder Wärme einzusparen. Die Berechnungslogik des EWPBG setzt keinen einfachen „Preisdeckel“, sondern lässt auf Grundlage eines solchen „Preisdeckels“ einen monatlichen Geldbetrag ermitteln. Dieser wird den berechtigten Kund:innen – unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch – gutgeschrieben. Damit lohnt sich das Energiesparen zusätzlich. Denn: Ist Ihr Wärmeverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, da der Entlastungsbetrag in diesem Fall nicht reduziert wird. Das Gesetz sieht lediglich eine Grenze in Höhe der insgesamt für ein Jahr in Rechnung gestellten, verbrauchsabhängigen Entgelte vor. Über den jeweiligen Rechnungsbetrag hinausgehende Entlastungsbeträge entfallen.
Die Entlastung erfolgt grundsätzlich ab dem 01.01.2023. Bei nach § 11 EWPBG berechtigten Kund:innen (siehe dazu nächste Frage) wirkt sie jedoch erst ab März 2023. Hier wird die für März 2023 berechnete Entlastung aber ggf. verdreifacht, so dass die Monate Januar und Februar im Falle der Anspruchsberechtigung rückwirkend auch abgegolten werden.
Für die Entlastung werden drei Gruppen berechtigter Kund:innen unterschieden:
Nach § 11 Abs. 1 EWPBG: Kund:innen, deren jährlicher Verbrauch unter 1.500.000 Kilowattstunden liegt, deren Entnahmestelle kein zugelassenes Krankenhaus ist und verbrauchsunabhängig, wenn:
sie die Wärme in Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz beziehen, oder
es sich bei Ihnen um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder
es sich bei Ihnen um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Nach § 14 Abs. 1 EWPBG: Kund:innen, die nicht unter § 11 fallen, und die nicht mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
Nach § 14 Abs. 2 EWPBG: Kund:innen, die nicht unter § 11 fallen und mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
Wichtig: Anspruchsberechtigt sind nur Kund:innen, welche die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mieter:innen oder Pächter:innen zur Nutzung zur Verfügung stellen. Weiterverteiler, Contractoren etc. werden daher nicht entlastet. Diese müssten vielmehr ihren jeweiligen Wärmekund:innen eine entsprechende Entlastung gewähren.
Der Entlastungsbetrag wird ab dem 1. März 2023 gleichmäßig in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen berücksichtigt, im Falle der Entlastungsberechtigung rückwirkend auch für Januar und Februar 2023.
Ja! Kund:innen, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen (ggf. Konzernbetrachtung erforderlich!) einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen, müssen uns gegenüber Selbsterklärungen nach § 22 Abs.1 und 2 EWPBG abgeben.
Wenn die Selbsterklärung nach § 22 Abs.1 Nr.2 EWPBG nicht rechtzeitig abgegeben wird, entfällt der Entlastungsanspruch.
Vertiefende Informationen zu den jeweiligen Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG sowie den hierfür maßgeblichen Selbsterklärungen nach § 22 EWPBG können dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf dessen Homepage zur Verfügung gestellten FAQ entnommen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir vertiefende Informationen zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen nicht geben können. Bitte wenden Sie sich bei diesbezüglichen Fragen an das BMWK.
Sollte eine Anpassung bestehender Abschlagspläne notwendig sein, so wird diese durch uns automatisch vorgenommen. Hier besteht für unsere Kund:innen kein Handlungsbedarf.
Bei anspruchsberechtigten Kund:innen erfolgt gleichwohl eine Gutschrift der jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge. Dies wird dann entsprechend auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesen.
Bei Kunden nach § 11 Abs. 1 EWPBG kommt es – für die Ermittlung des Entlastungskontingentes im Sinne des § 17 EWPBG ohnehin nicht auf tatsächliche Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2021, sondern um die im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchsmengen an. Eine solche Prognose könnte bspw. auf Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer Kund:innen erfolgen, auch wenn keine historischen Verbrauchsdaten vorliegen.
Bei Kunden nach § 14 EWPBG ist die Situation im Gesetz tatsächlich nicht geregelt. Da für Gasletztverbraucher in § 10 Abs. 3 EWPBG eine Regelung vorhanden ist, käme gegebenenfalls eine entsprechende Anwendung in Betracht. Danach wäre folgende Berechnung des Entlastungskontingentes anzustellen:
Wenn an der Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig Wärme bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu legende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalenderjahr.
Wurde demgegenüber erstmals Wärme nach dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. Sofern der Schätzung Verbrauchsmengen über weniger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktualisieren. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.
Die finale Abrechnung erfolgt wie gewohnt über die Jahresabrechnung.
Aufgrund der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel ändern sich die Preise zum jeweils festgelegten Zeitpunkt. In der nächsten Jahresabrechnung werden dementsprechend die tatsächlichen Entlastungen für den Zeitraum der Gültigkeit der Wärmepreisbremse mit den tatsächlichen Wärmekosten verrechnet.
Nein, denn wir erzeugen Wärme und verkaufen sie als Fernwärme oder über Contracting an unsere Kund:innen. Der für die Erzeugung der Wärme eingesetzte Brennstoff spielt keine Rolle. Die Mieterstrom-Produkte DeinStrom und QuartierStrom liegen derzeit unterhalb der Strompreisbremse.
Die berechneten Entlastungen werden gemäß den Vorgaben des EWPBG für den Zeitraum der Gültigkeit des EWPBG – aktuell vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 – bereits vorab in den Abschlägen berücksichtigt. Die Abschlagsreduzierung wird bei den betreffenden Vertragskonten nach Versand der Verbrauchsabrechnung ermittelt. Die schriftliche Information über die neue Abschlagshöhe sowie die Anpassung der Abschläge in unserem Abrechnungssystem erfolgen zeitnah.
Die Abschlagsanpassung anhand der berechneten monatliche Entlastung erfolgt für den Zeitraum der Gültigkeit des EWPBG – aktuell vom 01.01.2023 bis 31.12.2023.
Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 EWPBG und einem Zwölftel des Entlastungskontingentes nach § 17 EWPBG, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG. Der ermittelte monatliche Entlastungsbetrag wird anspruchsberechtigten Kund:innen auf ihr Vertragskonto gutgeschrieben.
Konkrete Berechnungsbeispiele und Erläuterungen finden Sie hier.
Da die Wärmekund:innen jedoch zeitnah entlastet werden sollen, berücksichtigen wir die Wärmepreisbremse bereits in den Abschlagszahlungen. Der Entlastungbetrag wird anteilig auf Ihre Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der jeweilige bisherige Abschlag verringert. In der nächsten Jahresabrechnung werden die tatsächlichen Entlastungen für den Zeitraum der Gültigkeit der Wärmepreisbremse mit den tatsächlichen Wärmekosten verrechnet.
Aktuell kommt es zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung. Dies ist im Wesentlichen dadurch bedingt, dass wir drei Sonderthemen berücksichtigen und implementieren:
Die ab dem 01.01.2023 neuen gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) mussten in das Abrechnungssystem implementiert werden.
Die ebenfalls ab dem 01.01.2023 neuen gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) mussten berechnet und in das Abrechnungssystem implementiert werden.
Der Entlastungsbetrag (sogenannte Dezemberhilfe) gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurde beantragt und musste in das Abrechnungssystem eingespielt werden.
Da unsere Kunden einen Nachweis über die Höhe des Entlastungsbetrages (EWSG) benötigen, musste der Entlastungsbetrag (EWSG) vor Rechnungserstellung ausgezahlt werden.
Diese komplexen Themen müssen im Vorfeld der Rechnungserstellung in den IT-Systemen programmiert werden. Das Zeitfenster dafür ist sehr kurz, deshalb kommt es zu Verzögerungen. Wir bitten, dies zu entschuldigen.
Auf Grund verschiedener Sonderthemen (Mehrwertsteuersenkung, Dezemberhilfe, Wärmepreisbremse) kommt es leider zu einer Verzögerung der Rechnungslegung für das Verbrauchsjahr 2023.
Wartungsrechnungen werden separat erstellt, der Versand erfolgt voraussichtlich vor der Turnusrechnung.
Dies ist leider nicht möglich, da aktuell zu viele Anpassungen im IT-System umgesetzt werden. Eine Rechnungssimulation wäre im aktuellen Status definitiv nicht korrekt.
Die Wärmepreisbremse wird bereits in den Abschlagszahlungen berücksichtigt. Unsere Kund:innen erhalten mit der Turnusrechnung einen vorläufigen Abschlagsplan und bei Anspruch auf Entlastung kurz darauf einen angepassten Abschlagsplan mit reduzierten Werten.
In unserem Video geben wir einen Überblick über die wichtigsten Bausteine Ihrer Rechnung sowie Antworten auf häufige Fragen. Zum SEPA Lastschrift-Formular geht es hier.
Finanzierung & Kosten
Mit der Bundesrichtlinie zur Förderung effizienter Gebäude (BEG) fördert der Bund insbesondere die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Fördermittel zur systemischen Sanierung im Bestand (Erreichung bestimmter Energiehausstandards und ggfs. einer zusätzlichen Klasse, wie Effizienz- oder Nachhaltigkeitsklasse von Häusern und Gebäuden) können über die Hausbanken bei der KfW beantragt werden.
Mit der Novellierung der BEG zum 1.1.2023 wird durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz pauschal ein Anteil an erneuerbarer Energien (EE-Anteil) von 65 Prozent zur Erreichung der Effizienzklasse zu Grunde gelegt.
Informationen über die Kosten einer Versorgung mit Fernwärme für ausgewählte Modellhäuser finden Sie hier.
Produkt
Das Wort Fernwärme beschreibt eine zentralisierte Wärmeversorgung: Im Gegensatz zur "klassischen" Art der Wärmeversorgung mit einer Erzeugungsanlage im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe dazu, wird bei der Fernwärmeversorgung Wärme über ein Verteilnetz von den Kraftwerken direkt zu den angeschlossene Gebäude transportiert. Fernwärme deshalb, weil die Wärme aus der Ferne zum Nutzungsort geleitet und nicht an diesem produziert wird.
Die Versorgung einer Immobilie mit Fernwärme bringt vielerlei Vorteile mit sich, die sich auch beim Bau bemerkbar machen: Bei einem Anschluss an das Fernwärmenetz entfällt beispielsweise die platzraubende Unterbringung von Heizkesseln, Öl- oder Gastanks sowie die Errichtung eines Schornsteins. Somit wird Raum im Gebäude frei, den Sie anders nutzen können.
Darüber hinaus garantiert unsere größtenteils in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Fernwärme sehr gute Werte für den Energieausweis Ihrer Immobilie. Der daraus resultierende niedrige Primärenergiefaktor, senkt – je nach Netz, in dem Ihre Immobilie angeschlossen ist – ggf. auch die Anforderungen an die Dämmung der Immobilie. Hierin liegt dann ein großes Einsparpotenzial, welches Sie nutzen können.
Durch den Anschluss Ihres Gebäudes an eines unserer Fernwärmenetze erfüllen Sie gegenwärtig die sich aus § 71 GEG ergebenden Anforderungen an Ihre Heizungsanlage, da unsere Fernwärmenetze die jeweiligen Voraussetzungen des § 71b GEG erfüllen.
Unser Wärmesystem ist ein wichtiger Schlüssel für die urbane Energiewende und unser Beitrag zu einem Drittel weniger CO2-Emissionen in der Hauptstadt bis 2030. Unsere Fernwärme wird lokal, effizient und klimaschonend größtenteils in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) produziert. Durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme werden die eingesetzten Brennstoffe optimal genutzt.
Wir versorgen Berlin mit einem innovativen Technologie-Mix: Power-to-Heat ermöglicht die intelligente Nutzung von überschüssigem Wind- und Solarstrom. Zudem gilt die Einbindung zusätzlicher Wärmequellen, wie Solarthermie oder die Nutzung industrieller Abwärme als wichtiger Baustein für eine fossilfreie Wärmeversorgung.
Der pauschal vorgegebene Primärenergiefaktor (PEF) für Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung beträgt 0,7. Im überwiegenden Teil unseres Berliner Versorgungsgebietes liegt der PEF sogar unter diesem Wert. Unsere Fernwärme hat im Berliner Verbundnetz einen zertifizierten Primärenergiefaktor von 0,44.
Eine Übersicht unserer Zertifikate finden Sie hier.
Je nach Anschlusssituation, also wie weit die zu versorgenden Gebäude von unserer Fernwärmetrasse entfernt liegen, können auch schon kleine Mehrfamilienhäuser angeschlossen werden. In der Regel haben unsere Kund:innen etwa 10 Wohneinheiten.
Für eine Fernwärmeversorgung müssen wir eine Übergabestation installieren, welche die Wärme aus unseren Rohrleitungen in die Hausverteilung bringt. Gebäudeeigentümer:innen müssen uns dafür nur Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Da unsere Übergabestation die alte Kesselanlage ersetzt und meist kleinere Abmessungen hat, ist das in der Regel kein Problem.
Umgerechnet versorgen wir rund 1,4 Millionen Wohneinheiten in der Hauptstadt mit unserer Fernwärme. Dennoch gibt es Gebiete, in denen wir (noch) keine Fernwärmeversorgung anbieten können. Für diese bieten wir klimaschonende individuelle Versorgungslösungen mit dezentralen Technologien an.
Mit unserem interaktiven Stadtwärme-Kundenportal haben Sie Ihren Wärmeverbrauch stets im Blick: aktuelle und historische Rechnungen, bevorstehende Abschlagszahlungen, monatliche Verbräuche sowie tagesaktuelle Daten aus den installierten Smart-Metern.
Die Ablesung erfolgt entweder durch Fernauslesung (Smart-Meter) oder durch unsere Außendienstmitarbeiter:innen. Sie verwenden ein spezielles Auslesegerät. Die ausgelesenen Verbrauchsstände müssen erst an das Abrechnungssystem übermittelt und dort verarbeitet werden.
Die Rechnungslegung erfolgt schließlich, sobald die Daten auf Plausibilität geprüft wurden.
Grundsätzlich ist dies möglich. Wir benötigen hierfür von Ihnen einen schriftlichen Auftrag. Bei einer kalenderjährlichen Abrechnung ist die Überlassung der erforderlichen Schlüssel für die Ablesung, Wartung und Entstörung erforderlich.
Nutzen Sie hierfür gern unser Kontaktformular.
Erforderlich ist eine schriftliche Mitteilung (E-Mail oder Post) sowie die Übermittlung der Bankverbindung - sofern diese noch nicht bei uns im System hinterlegt ist. Wenn Sie ein SEPA-Mandat erteilt haben, wird automatisch auf das hinterlegte Konto überwiesen.
Nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Bankverbindung gern unser Kontaktformular.
Bitte nehmen Sie schriftlich mit uns Kontakt auf. Nutzen Sie dafür gern unser Kontaktformular. Wenn Sie ein SEPA-Mandat erteilt haben, wird der zu viel gezahlte Betrag automatisch auf das bei uns hinterlegte Konto überwiesen. Haben Sie Ihre Bankverbindung noch nicht bei uns im System hinterlegt, teilen Sie uns diese bitte zeitnah schriftlich mit.
Nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Bankverbindung gern unser Kontaktformular.
Unsere Vorlage finden Sie hier. Senden Sie uns dieses bitte ausgefüllt zurück.
Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.
In unserem Wärmeversorgungsverträgen bezieht sich der Grundpreis auf den Heizwasservolumendurchfluss (HWD). In den einzelnen Wärmekostenberechnungen wird jeweils der Anschlusswert zur Differenzierung verwendet. Zur Umrechnung des jeweiligen Anschlusswertes (kW) auf den HWD (Liter je Stunde) müssen technische und physikalische Parameter in eine Umrechnungsformel eingesetzt werden.
Eine Erläuterung finden Sie hier.
Die Konditionen hängen von Ihren vertraglich vereinbarten Konditionen ab:
Für abgeschlossene Bestandsverträge vor dem Jahr 2011 finden Sie diese hier.
Für abgeschlossene Bestandsverträge ab dem Jahr 2011 finden Sie diese hier.
Eine Übersicht hinsichtlich unserer aktuellen Stadtwärme-Konditionen erhalten Sie hier.
Einen Überblick unserer Zertifikate finden Sie hier.
Bitte teilen Sie uns den Eigentümerwechsel schriftlich mit. Im nächsten Schritt erstellen wir eine Überleitungsvereinbarung. Diese muss von allen Vertragsparteien unterschrieben werden. Erst dann erfolgt die Umschrift.
Bei Ihrer Meldung sind folgende Informationen erforderlich: Angaben zum neuen Vertragspartner bzw. zur neuen Vertragspartnerin, Übergabedatum sowie Informationen zur (sofern vorhanden) neuen Verwaltung – inkl. aktueller Vollmacht.
Nutzen Sie hierfür gern unser Kontaktformular.
Gemäß der individuellen Vereinbarung nehmen unsere Techniker:innen eine periodische Überwachung der Regelungsanlage vor. Diese Überwachung beinhaltet auch den Austausch bzw. die Erneuerung von eventuell nicht mehr funktionsfähigen Bauteilen, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Eine Dokumentation bzw. Beauftragung durch Sie als Kund:in ist dafür weder vertraglich vereinbart, noch wirtschaftlich darstellbar. Um die Kosten auch weiterhin auf dem vereinbarten Niveau halten zu können, nutzen wir eine auf den sicheren Betrieb optimierte Form der Datenaufnahme.
Bei Unregelmäßigkeiten oder technischen Störungen erreichen Sie unser Störungsmanagement rund um die Uhr unter 030 267 45 98.
Ihre aktuelle(n) Zählernummer(n) können Sie Ihrer künftigen Wärmerechnung entnehmen. Haben Sie weiterführende Fragen zu Ihrem Zähler, melden Sie sich bei uns.
Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.
Aufgrund unterschiedlicher technischer Gegebenheiten und vertraglicher Vereinbarungen, lässt sich diese Frage nur individuell beantworten.
Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.
Ein wesentlicher Vorteil unserer Fernwärme ist, dass sie wartungsarm ist. Einmal angeschlossen, profitieren unsere Kund:innen von der Wärme für ihre Heizung und Trinkwassererwärmung, ohne sich um die Brennstoffbeschaffung kümmern zu müssen. Sollte es einmal zu temporären Einschränkungen in der Wärmeversorgung kommen, ist unsere Entstörungsstelle rund um die Uhr erreichbar und kann schnell reagieren.
Sie möchten eine thermische Desinfektion durchführen lassen und suchen kompetente Ansprechpartner? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Schicken Sie uns bitte eine Anfrage mit Ihrer Vertragskontonummer und Adresse. Unsere Kolleg:innen vom Stationsbetrieb prüfen dann, ob und in welchem Ausmaß wir Ihnen helfen können.
Für eine Bearbeitung Ihrer Anfrage benötigen wir von Ihnen einen Prüfbericht über eine positive Beprobung von Legionellen. Ohne diesen Prüfbericht können unsere Kolleg:innen nicht bei Ihnen tätig werden.
Wie sieht die Vorgehensweise aus?
Sie schicken uns eine Anfrage und unser Stationsbetrieb prüft diese.
Nach erledigter Prüfung erhalten Sie ein Angebot für die thermische Desinfektion, welches Sie ausgefüllt und unterschrieben an unsere Kolleg:innen zurückschicken.
Nach der Vereinbarung eines Termins werden unsere Kolleg:innen dann die Temperatur in Ihrer Anlage erhöhen - regulär geschieht dies dienstags.
Am nächsten Tag, dem Mittwoch also, steht die erhöhte Temperatur für die Spülung des Systems bereit. Diese wird durch den Kunden durchgeführt.
Am Donnerstag wird dann die Temperatur wieder auf die vorgeschriebenen 60 °C eingestellt, sodass dann am Freitag reguläre Temperaturen im System herrschen.
Bitte beachten Sie, dass während der thermischen Desinfektion die Wassertemperaturen stark erhöht sind. Wir empfehlen, alle Endnutzer:innen Ihrer Anlage über mögliche Risiken wie Verbrühungen zu informieren.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an die Kolleg:innen des Stationsbetriebs wenden. Die Kontaktdaten finden Sie in der Antwortmail oder im Angebot.
Finanzierung & Kosten
Der Contracting-Nehmer verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrags zur regelmäßigen Zahlung eines festgelegten Abschlags, mit welchem die Investition und die laufenden Betriebskosten abgedeckt werden. Die Wärme-Contracting-Kosten setzen sich dabei aus den Grundkosten und den Arbeitskosten zusammen. Die Arbeitskosten sind abhängig vom letztendlichen Verbrauch des Gebäudes oder Quartiers.
Klimaschonende und nachhaltige Baumaßnahmen werden von verschiedenen Institutionen, z. B. der KfW-Bank, gefördert. Besonders die Wärme- und Energieversorgung kann hier einen großen Teil dazu beisteuern, die nötigen Richtwerte für einen Bezug der Förderungen zu erreichen. Dank attraktiver Contracting-Modelle und dem Einsatz einer dezentralen Versorgungslösung werden Budgets für andere Zwecke frei und der finanzielle Gestaltungsrahmen von Bauprojekten verändert sich maßgeblich zugunsten der Planer:innen.
Wir unterstützen Sie selbstverständlich gern bei der Auswahl möglicher Förderungsinstitutionen und bei der Antragsstellung.
Produkt
Mit dezentralen Versorgungslösungen bieten sich vielfältige Möglichkeiten zur Energieversorgung durch regenerative Energien. Sei es über Blockheizkraftwerke (BHKW) und Brennwertkessel, betrieben mit regenerativen Brennstoffen, Holzpelletkesseln oder über Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen zur Wärme- oder Stromproduktion.
Im Falle eines BHKW wird dieses mit dem regenerativen Brennstoff Biomethan betrieben, Holzpelletkessel verbrennen Holzpellets, um Wärme zu erzeugen. Solaranlagen werden in Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen aufgeteilt: Die Solarthermie nutzt Sonnenlicht, um daraus Trinkwarmwasser und Wärme für die Heizung zu gewinnen, Photovoltaik-Anlagen produzieren zu 100 Prozent regenerativen Strom.
Mit unseren dezentralen Energieversorgungslösungen bieten wir unseren Kund:innen Konzepte zur Energieversorgung, die komplett auf regenerative Energien setzen, oder Konzepte zur dezentralen Energieversorgung, in denen regenerative Energien integriert werden, um eine bessere Energieeffizienzklasse zu erreichen.
Wärme-Contracting ist eine effiziente und komfortable Form der individuellen, dezentralen Wärmeversorgung. Hierbei wird zwischen zwei Parteien ein Vertrag zur Versorgung eines Quartiers oder Gebäudes abgeschlossen. Der Energiedienstleister, als sogenannter Contractor, verpflichtet sich zur Wärmeerzeugung vor Ort. Im Gegenzug bezieht der Gebäudeeigentümer als Contracting-Nehmer, die gelieferte Wärme über die vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Wärmelieferung wird über eine dezentrale Erzeugungsanlage lokal produziert und ausgeliefert. Zudem können viele der Anlagen zusätzlich zur Kälte- und Stromerzeugung genutzt werden.
Das Wärme-Contracting verläuft folgendermaßen: Im ersten Schritt wird ein Energieversorgungsvertrag aufgesetzt. Im Anschluss beschafft der Energielieferant die Heizungsanlage, übernimmt die Installation und gewährleistet die Inbetriebnahme. Im Wärme-Contracting-Vertrag ist der Contractor nun für Energielieferung, Anlagenmanagement, Service, Support und die Abrechnung der Versorgungsleistung und -menge verantwortlich. Der Contracting-Nehmer zahlt für diese Dienstleistungen und die konstante Energielieferung ein vereinbartes Entgelt. Nach Ende der Vertragslaufzeit einigen sich beide Parteien auf ein weiteres Vorgehen.
Für Projektentwickler:innen, aber auch Gebäudeeigentümer:innen liegen die Vorteile auf der Hand: Da die Errichtung und der Betrieb der Anlage durch das Energiedienstleistungsunternehmen übernommen werden, fallen keine Investitionskosten für sie an. Hierdurch werden zusätzliche Mittel frei, welche an einer anderen Stelle ins Projekt oder Sanierungsmaßnahmen fließen können. Alle verbundenen Risiken verlagern sich ebenfalls auf den Contractor. Er steht in der Pflicht, die Beschaffung, Montage und den reibungslosen Betrieb der Wärmeerzeugungsanlage zu gewährleisten.
Zudem können die modernen Technologien, welche im Wärme-Contracting genutzten werden, den Wert einer Immobilie auf dem Markt positiv beeinflussen.
Der Vertrag wird zwischen Kund:in und Energiedienstleister geschlossen. Der Wärme-Contracting-Anbieter verpflichtet sich, neben der zuverlässigen Energielieferung, zur Planung, Errichtung, Betrieb und Wartung einer Energieanlage. Kund:innen zahlen für diese Dienstleistung ein entsprechendes Entgelt im Rahmen der Vertragslaufzeit. Leistungsumfang und Eigentumsverhältnisse sind im Vertrag festgehalten. Mit der Immobilie wird auch der Wärme-Contracting-Vertrag an den Eigentümer bzw. die Eigentümerin übergeben, sobald das Bauprojekt abgeschlossen ist.
In der Regel beträgt die Laufzeit eines Wärme-Contracting-Vertrags maximal zehn Jahre. Nach Ablauf des Vertrags stehen dem Contracting-Nehmer drei Optionen zur Auswahl: der Rückbau der Anlage, der Erwerb der Anlage durch eine Zahlung des Restwertes oder die Vertragsverlängerung.
Als erfahrener Contracting-Anbieter greifen wir auf ein umfassendes Angebot bezüglich der zu errichtenden Anlagen und der lieferbaren Energieformen zurück, zu denen Wärme, Kälte und Strom zählen. Die möglichen Technologien für eine dezentrale Wärmelösung reichen von Blockheizkraftwerken (BHKW), die Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen können, bis hin zu Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen, welche 100 Prozent erneuerbare Energien erzeugen. Somit passen wir unser Wärme-Contracting-Angebot den individuellen Wünschen und Gegebenheiten an.
Zudem übernehmen wir als Energiedienstleister die Planung und Realisierung Ihres Projektes. Hierzu zählt die Konzepterstellung, die Beschaffung und Lieferung der Anlage, deren Montage und Inbetriebnahme ein Wärme-Contracting bietet Ihnen also nicht nur mit Blick auf die Energielieferung Vorteile, sondern unterstützt Sie umfassend im Bauprojekt.
Finanzierung & Kosten
Klimaschonende und nachhaltige Baumaßnahmen werden von verschiedenen Institutionen, z. B. der KfW-Bank, gefördert. Besonders die Energieversorgung kann hier einen großen Teil dazu beisteuern, die nötigen Richtwerte für einen Bezug der Förderungen zu erreichen. Dank attraktiver Contracting-Modelle und dem Einsatz einer dezentralen Energieversorgung werden Budgets für andere Zwecke frei und der finanzielle Gestaltungsrahmen von Bauprojekten verändert sich maßgeblich zugunsten der Planer:innen.
Wir unterstützen Sie gern bei der Auswahl möglicher Förderungsinstitutionen und bei der Antragsstellung.
Der Contracting-Nehmer verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrages zur regelmäßigen Zahlung eines festgelegten Abschlags, mit welchem die Investition und die laufenden Betriebskosten abgedeckt werden. Die Kosten für das Kälte-Contracting bestehen aus Grundkosten und Arbeitskosten. Die Arbeitskosten sind abhängig vom letztendlichen Verbrauch.
Produkt
Ein Kälte-Contracting ist eine Form der dezentralen, individuellen Kälteversorgung. Hierbei wird zwischen zwei Parteien ein Vertrag zur Versorgung eines Quartiers oder Gebäudes abgeschlossen. Als Energiedienstleister, sogenannter Contractor, verpflichten wir uns zur Kälteerzeugung vor Ort. Im Gegenzug liefern wir Ihnen, dem Contracting-Nehmer, Kälte über die vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Kältelieferung wird über eine dezentrale Energieanlage lokal produziert und verteilt. Zudem können viele der Anlagen zusätzlich zur Wärme- und Stromerzeugung genutzt werden.
Und so vereinbaren Sie Ihre Kälte-Contracting-Lieferung: Im ersten Schritt wird ein Energieversorgungsvertrag aufgesetzt. Im Anschluss beschaffen wir die Kälte-Anlage, übernehmen deren Einrichtung und gewährleisten die Inbetriebnahme.
Im Kälte-Contracting-Vertrag sind wir als Contractor nun für Energielieferung, Anlagenmanagement, Service, Support und die Abrechnung der Versorgungsleistung und -menge verantwortlich. Der Contracting-Nehmer zahlt für diese Dienstleistungen und die konstante Energielieferung ein vereinbartes Entgelt. Nach Ende der Vertragslaufzeit einigen sich beide Parteien auf ein weiteres Vorgehen.
Für Quartiersentwickler:innen, Projektentwickler:innen und Gebäudeeigentümer:innen liegen die Vorteile auf der Hand. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage werden durch den Energiedienstleister übernommen. Da keine Investitionskosten für sie anfallen, können die frei gewordenen Mittel an anderen Stellen ins Projekt oder auch Sanierungsmaßnahmen fließen. Alle verbundenen Risiken verlagern sich ebenfalls auf den Contractor. Er steht in der Pflicht, die Beschaffung, Montage und den reibungslosen Betrieb der Kälteerzeugungsanlage zu gewährleisten.