Zertifikate und Bescheinigungen

Nachfolgend erhalten Sie detaillierte Informationen zu unseren Wärmenetzen. Hier finden Sie u. a. sowohl die Zertifikate mit den Primärenergiefaktoren sowie den spezifischen CO2,e-Emissionen als auch die Bescheinigung des jeweiligen Wärmenetzes zur energetischen Bewertung nach FW 309 Teile 5 & 7 sowie die Erfüllung des § 71 b Abs. 2 GEG 2024.

Weiterhin finden Sie hier alle nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) veröffentlichungspflichtigen Dokumente auf einen Blick.

Zuordnung der Zertifikate und Bescheinigungen nach Postleitzahl

Bitte geben Sie die Postleitzahl Ihrer Berliner Immobilie an.

Für das ausgewählte Gebiet liegen uns keine Zertifikate vor.

Für das ausgewählte Gebiet liegen uns keine Zertifikate vor.

Informationen zum Download

Für die Wärmenetze Görschstraße und Schulstraße gilt ein Primärenergiefaktor (PEF) von 1,3.

Da für diese Netze kein spezifisches PEF-Zertifikat vorliegt, wird gemäß den geltenden Regelungen der Pauschalwert von 1,3 angesetzt. Dieser Wert wird als pauschaler Ansatz für Fernwärmenetze ohne individuellen Nachweis herangezogen und entsprechend bei der energetischen Bewertung verwendet.

Zertifikate mit den spezifischen CO2,e-Emissionen

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Was ist die Stromgutschriftmethode?

Die Stromgutschriftmethode ist eine Berechnungsmethode zur Aufteilung von CO2- bzw. Treibhausgasemissionen aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) auf die Produkte Strom und Wärme. Da bei der Wärmebereitstellung gleichzeitig Strom erzeugt wird, erhält dieser Strom eine Gutschrift, weil er Strom aus dem öffentlichen Netz ersetzt. Ein Teil der Emissionen wird dem erzeugten Strom zugeordnet, der verbleibende Teil der Wärme.

Diese Methode ist maßgeblich für:
 

  • GEG-Nachweise nach Anlage 9

  • FFVAV-Bescheinigungen

  • Energie- und Emissionsausweise von Gebäuden

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Was ist die finnische Methode?

Die finnische Methode ist eine Berechnungsmethode zur Aufteilung von CO2- bzw. Treibhausgasemissionen aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung auf die Produkte Strom und Wärme, bei der keine Stromgutschrift erfolgt. Die Emissionen werden stattdessen anhand von festgelegten Wirkungsgraden und Referenzwerten zwischen Strom und Wärme aufgeteilt. Diese Methode führt zu einer höheren Emissionszuordnung zur Wärme als die Stromgutschriftmethode.

Diese Methode ist maßgeblich für: 
 

  • die Ermittlung der CO2 Emissionen nach dem CO2 Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

  • die Berechnung des CO2 Ausstoßes je Wohnfläche zur Einordnung in die gesetzlich definierten Stufenmodelle

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Was ist die Carnot Methode?

Die Carnot Methode ist ein physikalisches Aufteilungsverfahren zur Aufteilung der CO2- oder Treibhausgasemissionen aus Kraft-Wärme-Kopplungs Anlagen auf die Produkte Strom und Wärme. Sie ordnet Emissionen entsprechend dem theoretisch maximal möglichen Wirkungsgrad von Strom und Wärme zu. Die Wärme erhält dabei einen vergleichsweise höheren Emissionsanteil als bei der Stromgutschriftmethode.

Diese Methode ist maßgeblich für:
 

  • Empfohlene Methode nach AGFW FW 309 Teil 6 für die Berechnungen von vorgelagerten sog. Scope 2 Emissionen im Rahmen einer Treibhausgasbilanzierung für freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Bilanzierungen (z.B. nach Corporate Sustainability Reporting Directive)

  • Kommunale Wärmeplanung und THG-Bilanzen, z.B. nach BISKO-Standard

  • in technischen Analysen

  • in wissenschaftlichen Betrachtungen

Bescheinigung des Wärmenetzes

über die energetische Bewertung nach FW 309 Teile 5 & 7 sowie die Erfüllung des § 71 b Abs. 2 GEG 2024.

Veröffentlichungen nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz

Energieträgermix nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 EWG Bln

Die Übersicht finden Sie hier.
 

CO2-Emissionen und Primärenergiefaktoren nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 + 3 EWG Bln

Die Übersicht finden Sie hier.
 

Netzverluste nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 EWG Bln sowie § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV

Die Übersicht finden Sie hier.
 

Preisregelungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 EWG Bln

Die Angaben, Preisregelungen und Preislisten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, sind hier veröffentlicht.
 

Technisch mögliche Netzanschlusspunkte für TPI nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 EWG Bln

Die Prüfung der räumlichen Nähe zum Fernwärmenetz finden Sie hier.

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