Sowohl für Sie als Kund:in als auch für uns als Ihr Versorger ist eine transparente, nachvollziehbare Preisvereinbarung die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dazu dient bei mehrjährigen Wärmeversorgungsverträgen die Preisänderungsklausel. Hier erläutern wir Ihnen die Bestandteile unseres Preissystems sowie die Funktionsweise der Preisänderungsklausel.
Mit Wirkung zum 1. März 2025 hat die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH, die in ihren Wärmeversorgungsverträgen als Teil der allgemeinen Versorgungsbedingungen vereinbarten Preisänderungsklauseln geändert.
Die jährlichen Kosten ihrer Fernwärmeversorgung ergeben sich aus verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Entgelten:
Das verbrauchsunabhängige Entgelt, mit welchem die Kosten für die Bereitstellung der Wärme vergütet werden, ist unabhängig von der Menge der abgenommenen Wärme. Es ergibt sich aus einer Multiplikation des vertraglich vereinbarten Heizwasservolumendurchfluss (HWD) in der Einheit „l/h“ mit dem Jahresgrundpreis (GP) in der Einheit Euro je l/h.
Das verbrauchsabhängige Entgelt, mit welchem die abgenommene Wärmemenge vergütet wird, ergibt sich demgegenüber aus einer Multiplikation desgemessenen Wärmeverbrauchs mit dem Arbeitspreis (AP), in der Einheit Cent/kWh. In einigen Netzbereichen, mit eigenständigem Leitungsvorlauf für die Trinkwarmwassererwärmung (sog. „Dreileiternetz“) wird mit dem AP nur der für die Raumheizung und Lüftung aufgewendete Wärmeverbrauch vergütet. Der für die Warmwassererwärmung aufgewendete Wärmeverbrauch wird hier mit einem weiteren Bestandteil des Verbrauchsabhängigen Entgelts, dem sogenannten Arbeitspreis für die Trinkwassererwärmung (TP) vergütet. Das insgesamt in Rechnung gestellte verbrauchsabhängige Entgelt ergibt sich hier aus der Summe der Beträge für die Raumheizung (ggf. und Lüftung) und der Trinkwarmwassererwärmung.
|
Fernwärmekosten |
= |
Verbrauchsunabhängiges Entgelt (GP x HWD) |
+ |
Verbrauchsunabhängiges Entgeld (AP x Verbrauch*) |
* ggf. zuzüglich TP x Verbrauch Warmwasser
Die Kosten für die Bereitstellung der Fernwärmeversorgung werden mit einem Jahresgrundpreis vergütet. Dessen Höhe ist abhängig vom bestellten Versorgungsumfang (HWD) in Verbindung mit der Mindestauskühlung des vorgelagerten Wärmenetzes gemäß Anhang 8 der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Anschluss an das Wärmenetz. Der GP passt sich automatisch einmal jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres an die sich ggf. zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse an.
Beim Arbeitspreis und dem Trinkwarmwasserpreis handelt es sich um verbrauchsbezogene Preise und sich ebenfalls jeweils einmal jährlich automatisch zum 1. Januar anpassen.
Vor dem Hintergrund der mehrjährigen Laufzeit der Fernwärmeverträge ist es wirtschaftlich geboten, die einmal vertraglich vereinbarten Preise nicht dauerhaft festzuschreiben. Für die Kund:innen und die BEW ist es dabei wichtig, eine für beide Seiten nachvollziehbare und transparente Preisvereinbarung zu treffen. Dazu dienen bei mehrjährigen Wärmeversorgungsverträgen die sogenannten Preisänderungsklauseln.
In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist im § 24 Abs. 4 geregelt, dass die hierfür verwendeten Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen müssen.
In den bei der BEW verwendeten Preisänderungsklauseln werden Indizes des “Statistischen Bundesamtes“ und Futures-Preisnotierungen der „European Energy Exchange AG (EEX)“ sowie der „Intercontinental Exchange, Inc. (ICE)“ verwendet. Diese Preisbestimmungselemente bilden die Grundlage für eine nachvollziehbare und transparente Preisentwicklung.
Der neue Preis (Pneu) errechnet sich durch Multiplikation des bis dahin geltenden Preises (Palt) mit dem Verhältnis des neuen Preisänderungsfaktors (PFneu) zu dem Preisänderungsfaktor aus dem Vorzeitraum (PFalt):
|
Pneu |
= |
Palt |
x |
PFneu |
/ |
PFalt |
Preisänderungsfaktor für den GP = Grundpreisänderungsfaktor (GPF)
Preisänderungsfaktor für den AP = Arbeitspreisänderungsfaktor (APF)
Preisänderungsfaktor für den TP = Trinkwarmwasserpreisänderungsfaktor (TPF)
Die Preisänderungsfaktoren werden bei jeder Preisänderung neu errechnet. Dabei werden jeweils die Mittelwerte eines 12-Monatszeitraums (Bezugszeitraum) derjenigen veröffentlichten Börsenpreise, Indizes, Erlöse und Referenzkurse verwendet, die in den in der Preisänderungsklausel vereinbarten, mathematischen Preisänderungsformeln aufgeführt und erläutert werden.
Der relevante Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums. Dies bedeutet, dass der Preisänderungsfaktor PFneu (GPFneu, APFneu und TPFneu) beispielsweise für die im Kalenderjahr 2026 geltenden Preise anhand der Mittelwerte der Börsenpreise, Indizes, Erlöse und Referenzkurse der Monate Oktober 2024 bis September 2025 bestimmt wird.
Der jeweilige Preisänderungsfaktor PFalt (GPFalt, APFalt und TPFalt) wird demgegenüber für die zur Berechnung der im Kalenderjahr 2026 geltenden Preise anhand der Mittelwerte der Börsenpreise, Indizes, Erlöse und Referenzkurse der Monate Oktober 2023 bis September 2024 bestimmt. Sind für den relevanten Bezugszeitraum für einen Börsenpreis, Index, Erlös oder Referenzkurs keine aktuellen Werte bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des Preisgeltungszeitraums vorhanden, so wird der jeweils zuletzt veröffentlichte Wert des fehlenden Börsenpreises, Index, Erlöses oder Referenzkurses verwendet. Eine zusammenfassende Darstellung der für die jeweilige Preisänderung maßgeblichen, vorgenannten Werte wird spätestens zu Beginn eines jeden Preisgeltungszeitraums auf dieser Homepage veröffentlicht.
Festglied
Investitionsgüterindex (I)
Lohnindex (L)
Steinkohle Futures (K)
THE Erdgas Future (EG)
Emissionshandelszertifikate (EUA)
Stromhandelspreis (S)
Wärmepreisindex (WPI)
Die Preisbestimmungselemente werden im folgenden Absatz näher erläutert. Zum noch leichteren Auffinden der maßgeblichen Werte auf den Websites der EEX und ICE haben wir eine Beschreibung erstellt, die Sie hier aufrufen können. Die Daten stehen Ihnen barrierefrei und kostenlos zur Verfügung.
Eine Übersicht sämtlicher, für den aktuellen Preisgeltungszeitraum maßgeblichen Werte finden Sie darüber hinaus praktisch für Sie in einem Dokument zusammengefasst.
Das Festglied in der Preisänderungsklausel für den Grundpreis bildet die fixen Kostenbestandteile unserer Wärmeerzeugung und Bereitstellung ab. Darin sind hauptsächlich die Abschreibungen auf das Anlagevermögen enthalten. Der Anteil dieser fixen Kostenbestandteile an den verbrauchsunabhängigen Gesamtkosten ist in den letzten Jahren vergleichsweise stark zurückgegangen, was sich in der Zusammensetzung der mathematischen Preisänderungsformel des Grundpreises widerspiegelt.
Mit dem Investitionsgüterindex wird die Kostenentwicklung der Wartung und Instandhaltung von Anlagenteilen zur Versorgung und Bereitstellung der Wärme abgebildet. Der Lohnindex bildet die Entwicklung der Personalkosten ab, welche uns für die Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme entstehen. Das Festglied und die beiden Indizes bilden die Grundlage für die Ermittlung des Preisänderungsfaktors für den Jahresgrundpreis (GPF).
Die Produktion unserer Fernwärme ist durch den gekoppelten Erzeugungsprozess in unseren KWK-Anlagen gekennzeichnet. Hierbei werden Strom und Wärme gemeinsam erzeugt, was ressourcenschonend und effizient ist und deshalb als besonders klimaschonend eingestuft wird. In der Folge wird die Kostenentwicklung der Wärmeerzeugung auch sehr stark von den erzielbaren Stromhandelspreisen beeinflusst. Wenn die Erlöse für den im Rahmen der Wärmeerzeugung verkauften Strom bspw. steigen, wirkt sich das positiv auf die Kostensituation der Wärmeerzeugung aus. Diese Abhängigkeiten werden in der Struktur der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreisänderungsfaktor deutlich. Neben den klassischen Preisbestimmungselementen, welche die Kostenentwicklung der hauptsächlich eingesetzten Brennstoffe (Erdgas und Steinkohle) sowie Kosten für TEHG-Emissionshandelszertifikate abbilden, enthalten die Klauseln für den Arbeitspreisänderungsfaktor ein negatives Stromelement, welches den oben skizzierten Abzug der Erlöse für im KWK-Prozess erzeugten Strom von den Erzeugungskosten sicherstellt.
Das Marktelement in Preisänderungsklauseln von Fernwärmeverträgen dient dazu, die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt abzubilden. Die BEW verwendet als Marktelement den Wärmepreisindex, welcher vom Statistischen Bundesamt regelmäßig, auf Grundlage der jeweils aktuellen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, neu ermittelt wird.
Der Jahresgrundpreis ändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres. Dabei werden jeweils die Mittelwerte eines 12-Monatszeitraums derjenigen Preisbestimmungselemente verwendet, die in den in der Preisänderungsklausel aufgeführten mathematischen Preisänderungsformeln aufgeführt und erläutert werden. Der relevante 12-Monatszeitraum umfasst den Zeitraum Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums.
Dies bedeutet, dass der Preisänderungsfaktor PFneu (GPFneu, APFneu und TPFneu) beispielsweise für die im Kalenderjahr 2026 geltenden Preise anhand der Mittelwerte der Börsenpreise, Indizes, Erlöse und Referenzkurse der Monate Oktober 2024 bis September 2025 bestimmt wird. Der jeweilige Preisänderungsfaktor PFalt (GPFalt, APFalt und TPFalt) wird demgegenüber für die in vorbenanntem Beispiel zur Berechnung der im Kalenderjahr 2026 geltenden Preise anhand der Mittelwerte der Börsenpreise, Indizes, Erlöse und Referenzkurse der Monate Oktober 2023 bis September 2024 bestimmt. Alle für den Jahresgrundpreisänderungsfaktor relevanten Werte werden beim Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Die mathematische Preisänderungsformel für den Jahresgrundpreis lautet wie folgt:
|
GPneu |
= |
GPalt |
x |
GPFneu |
/ |
GPFalt |
|
GPF |
= |
0,10 |
+ |
0,40 |
x |
L/L0 |
+ |
0,50 |
x |
I/I0 |
0,10 = Festglied
Das Festglied bildet die unveränderlichen Kostenbestandteile der Erzeugung und Bereitstellung der Wärme (Abschreibung) ab.
L = Lohnindex
Durchschnittswert des in den AGB § 6 Absatz 2 Satz 6 beschriebenen 12 Monatszeitraums Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums
(Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten 62221-0002, Deutschland, WZ08-D Energieversorgung, Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlungen), Statistisches Bundesamt (Destatis),
Basis 2020=100
Homepage,
Veröffentlichung: vierteljährlich.
L0 = 111,0750 (Basis 2020=100)
Durchschnitt der Quartalswerte für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024
I = Investitionsgüterindex
Durchschnittswert des in AGB § 6 Absatz 2 Satz 6 beschriebenen 12-Monatszeitraums
Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums
Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten GP-X008 (Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte 61241-0004, Deutschland, Sonderpositionen GP2019), Statistisches Bundesamt (Destatis),
Basis 2021=100
Homepage,
Veröffentlichung: monatlich.
I0 = 115,1917 (Basis 2021=100)
Durchschnitt der monatlichen Werte für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024
Der Arbeitspreis ändert sich ebenfalls jährlich jeweils zum 1. Januar. Die Vorgehensweise entspricht derjenigen für die Berechnung des neuen Grundpreises. Für APneu sind die jeweils aktualisierten Indexwerte und Preisnotierungen (K, EUA, EG, S, und WPI) in die Formel einzusetzen. Für APalt die Werte des vorausgegangenen Preisgeltungszeitraums. Die jeweiligen Werte werden vom Statistischen Bundesamt sowie der „ICE (Intercontinental Exchange) Future Europe“ und der EEX (European Energy Exchange) veröffentlicht. Die mathematische Preisänderungsformel für den Arbeitspreisänderungsfaktor lautet wie folgt:
|
APneu |
= |
APalt |
x |
APFneu |
/ |
APFalt |
|
APF |
= |
(0,50 |
x |
Kostenelement (KE)) |
+ |
(0,50 |
x |
Marktelement (ME)) |
|
KE |
= |
(0,20 |
x |
K/K0 |
+ |
0,80 |
x |
EUA/EUA0 |
+ |
2,00 |
x |
EG/EG0 |
- |
2,00 |
x |
S/S0) |
|
ME |
= |
WPI/WPI0 |
K = Kosten für Brennstoff Steinkohle - Börsenpreis an der „ICE (Intercontinental Exchange) Future Europe“ für das Terminmarktprodukt „API2 Rotterdam Coal Futures“ für den jeweiligen Preisgeltungszeitraum (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der API2 Rotterdam Coal Futures „CAL26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der API2 Rotterdam Coal Futures „CAL27“ usw.)
Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages des in § 6 Absatz 2 Satz 6 der AGB beschriebenen 12-Monatszeitraums in EUR/t
Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums
Quelle: Homepage
> Auswahl: „CAL Jahreszahl des jeweiligen Preisgeltungszeitraums“
> Auswahl: 2 Years > Auswahl: entsprechender Handelstag über die dargestellte Grafik > Angabe hier in US-Dollar/t -> Die Umrechnung in EUR/t erfolgt mit dem Umrechnungskurs des am jeweiligen Handelstag geltenden Referenzkurs US Dollar/Euro der Europäischen Zentralbank (EZB),
Quelle: Homepage
K0 = 104,8230 EUR/t
Durchschnitt vom 01.10.2023 bis 30.09.2024
EUA = Kosten für Emissionshandelszertifikate nach TEHG - Börsenpreis an der EEX (European Energy Exchange) für das Terminmarktprodukt „EEX EUA Futures“ für den Dezember des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der EEX EUA Futures „Dec/26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der EEX EUA Futures „Dec/27“ usw.):
Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages des in § 6 Absatz 2 Satz 6 der AGB beschriebenen 12-Monatszeitraums in Euro/t
Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums
Quelle Homepage
> Darstellung EEX EUA Futures > Auswahl entsprechender Handelstag über den Kalender > „Preis FEUA“ des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 beispielsweise für die Handelstage vom 01.10.2024 bis einschließlich 31.12.2024 „Preis FEUA+2“ und für die Handelstage vom 01.01.2025 bis einschließlich 30.09.2025 „Preis FEUA+1“)
EUA0 = 72,6034 Euro/t
Durchschnitt vom 01.10.2023 bis 30.09.2024
EG = Kosten für Brennstoff Erdgas - Börsenpreis an der EEX (European Energy Exchange) für das Terminmarktprodukt „EEX THE Natural Gas Year Futures“ für den jeweiligen Preisgeltungszeitraum (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der EEX THE Natural Gas Year Futures „cal-26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der EEX THE Natural Gas Year Futures „cal-27“ usw.):
Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages des in § 6 Absatz 2 Satz 6 der AGB beschriebenen 12-Monatszeitraums in EUR/MWh
Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums
Quelle: Homepage
> Darstellung: „EEX THE Natural Gas Year Futures“ > Auswahl: entsprechender Handelstag über den Kalender > „Preis G0BY“ des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 beispielsweise für die Handelstage vom 01.10.2024 bis einschließlich 31.12.2024 „Preis G0BY+1“ und für die Handelstage vom 01.01.2025 bis einschließlich 30.09.2025 „Preis G0BY+0“)
EG0 = 38,0359 Euro/MWh
Durchschnitt vom 01.10.2023 bis 30.09.2024
S = Erlös für im KWK-Prozess erzeugten Strom - Börsenpreis an der EEX (European Energy Exchange) für das Terminmarktprodukt „EEX German Power Year Futures - Baseload“ für den jeweiligen Preisgeltungszeitraum (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der EEX German Power Year Futures - Baseload „cal-26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der EEX German Power Year Futures - Baseload „cal-27“ usw.):
Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages des in § 6 Absatz 2 Satz 6 der AGB beschriebenen 12-Monatszeitraums in EUR/MWh
Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums
Quelle: Homepage
> Darstellung EEX German Power Year Futures - Baseload > Auswahl entsprechender Handelstag über den Kalender > „Preis DEBY“ des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 beispielsweise für die Handelstage vom 01.10.2024 bis einschließlich 31.12.2024 „Preis DEBY+1“ und für die Handelstage vom 01.01.2025 bis einschließlich 30.09.2025 „Preis DEBY+0“)
S0 = 92,9653 Euro/MWh
Durchschnitt vom 01.10.2023 bis 30.09.2024
WPI = Wärmepreisindex CC13-77
Durchschnittswert des in § 6 Absatz 2 Satz 6 der AGB beschriebenen 12-Monatszeitraums
Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums
(Verbraucherpreisindex 61111-0006, Deutschland, Sonderpositionen GP2019),
Basis 2020=100, Statistisches Bundesamt (Destatis),
Homepage, Veröffentlichung monatlich
WPI0 = 171,8167
Durchschnitt der monatlichen Werte für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024